Zeltplatzordung für den Jugendzeltplatz im Luftkurort Hauenstein

1. Zweck

Der Zeltplatz dient ausschließlich der Jugendpflege. Er soll das Gemeinschaftsbewusstsein innerhalb der Gruppe pflegen und fördern. Nur Jugendgruppen unter verantwortlicher Leitung dürfen den Platz benutzen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.

2. Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt schriftlich an das

Deutsche Schuhmuseum Hauenstein
Turnstraße 5
76846 Hauenstein

Tel. 06392 – 92 33 340
E-Mail: jugendzeltplatz@hauenstein.de
Öffnungszeiten: täglich von 10 – 17 Uhr

Eine telefonische Anmeldung bedarf der schriftlichen Bestätigung. Sie muss den Namen der Organisation, den verantwortlichen Leiter, die Zahl der Teilnehmer und den Zeitpunkt der An- und Abreise umfassen.
Mit der Genehmigung erhält der verantwortliche Leiter eine Ausfertigung der Zeltplatzordnung, für deren Einhaltung er verantwortlich ist. Der Platzwart erhält eine Durchschrift der Genehmigung.

3. Benutzung

Anreise von 13 – 16 Uhr
Abreise von 10 – 13 Uhr

bitte beachten:
Die Uhrzeit der Abreise sollte spätestens bis zum Vortag dem Platzwart mitgeteilt werden!


Der Platzwart weist der Gruppe den für sie bestimmten Platz zu.
Beim Aufbau des Lagers sind die Anweisungen des Platzwartes zu befolgen. Kraftfahrzeuge der Zeltplatzbenutzer oder von Besuchern dürfen grundsätzlich nicht auf dem Zeltplatzgelände geparkt werden. Bei Zuwiderhandlung verweist der Platzwart die Gruppe ohne Ersatzanspruch vom Zeltplatz. Ansonsten sind die Fahrzeuge so abzustellen, dass Zufahrt- und Durchgangswege freigehalten werden. Die Fahrzeuge können zum Be- und Entladen auf den hierfür ausgewiesenen Flächen geparkt werden.

Die Benutzung des Platzes erfordert gegenseitige Rücksichtnahme:

  • bei Musik mit Verstärkeranlagen (18 – 23 Uhr) bedarf es der Genehmigung vom Platzwart
  • zwischen 8 und 18 Uhr ist das Abspielen von Musik nur bei Zimmerlautstärke gestattet. Bei Beschwerden kann das Abspielen von Musik komplett untersagt werden.
  • während der Nachtzeit (23 – 8 Uhr) ist absolute Ruhe zu halten
  • für die Durchführung von Veranstaltungen während der Nachtzeit ist die Erlaubnis des Platzwartes erforderlich

4. Brennholz

Das Brennholz muss von einem privaten Unternehmer oder – soweit vorhanden – von der Ortsgemeinde zu ermäßigten Konditionen erworben werden.

Sollte Brennholz mitgebracht werden, muss dies bei der Ankunft dem Platzwart angezeigt werden. Die Herkunft des Holzes ist auf Verlangen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, kann vom Platzwart eine Gebühr von 50 – 250 € verlangt werden.

Paletten und sonstige ungeeignete Materialien dürfen nicht verbrannt werden.

Das Fällen von Bäumen ist verboten. Wird trotzdem widerrechtlich Holz gefällt, ist für jeden eingeschlagenen Baum eine Entschädigung in Höhe von bis 500 € an die Ortsgemeinde zu zahlen. Gruppen haften als Gesamtschuldner.

Auch das Betreten des Waldes mit entsprechenden Werkzeugen (z.B. Säge, Axt, Beil …) ist verboten. 

Offenes Feuer ist tagsüber zu überwachen und nachts zu löschen.

Auf dem Zeltplatz dürfen nur die ausgewiesenen Feuerstellen benutzt werden!

Wird trotzdem widerrechtlich eine Feuerstelle angelegt, ist hierfür eine Entschädigung in Höhe von bis zu 1000 € an den Betreiber des Jugendzeltplatzes zu entrichten. Darüber hinaus ist jeder Lagerleiter für seine Gruppe verantwortlich.

Es ist ebenfalls untersagt, Gräben um die Zelte zu ziehen.

5. Müllbeseitigung

Der anfallende Müll (auch Essensreste und Küchenabfälle) muss in entsprechenden Müllsäcken gesammelt werden. Die Zeltplatzbesucher müssen nach Rücksprache mit dem Platzwart diesen in Containern entsorgen, die von der Ortsgemeinde Hauenstein bereitgestellt werden.

6. Sanitäre Anlagen

Die Reinigung des Sanitärgebäudes ist von den Gruppen selbst durchzuführen.

Befinden sich mehrere Gruppen zeitgleich auf dem Platz, ist mit dem Platzwart abzusprechen, wie die Reinigung ablaufen soll. In diesem Fall wird ein Reinigungsplan erstellt.

Wird die Reinigung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, ist eine Gebühr von 50 – 250 € pro Tag zu entrichten (je nach Aufenthaltsdauer und Gruppengröße).

Toilettenpapier wird in üblichen Mengen zur Verfügung gestellt.

7. Gebühren

Die Benutzungsgebühren ergeben sich im Anhang auf einem gesonderten Beiblatt zu dieser Zeltplatzordnung.

Nach Erhalt der Genehmigung ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der anfallenden Gebühren an die Verbandsgemeindekasse innerhalb von 14 Tagen zu überweisen

Kreissparkasse Südwestpfalz    IBAN DE34 54250010 00300003 68
R&V- Bank Dahn            IBAN DE87 54291200 00000161 01

Der Restbetrag ist bei Abreise im Deutschen Schuhmuseum Hauenstein zu bezahlen. Gegebenenfalls ist auch nach Absprache eine Überweisung möglich.

8. Kaution

Die Kaution beträgt
  • bis 50 Personen          100 €
  • 51 – 100 Personen     300 €
  • ab 101 Personen        500 €
  • in Einzelfällen kann die Kaution auf das Doppelte erhöht werden.

 

9. Hausrecht

Der Platzwart übt in Vertretung des Ortsbürgermeisters das Hausrecht aus.
Seine Anweisungen sind von allen Benutzern und Besuchern des Jugendzeltplatzes zu beachten.

Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder bei groben Verstößen gegen diese Platzordnung, insbesondere der Ziffern 3 und 4, kann der Platzwart, der Ortsbürgermeister, ein Ortsbeigeordneter in Vertretung oder eine von der Gemeinde beauftragte Person die betreffende Gruppe vom Zeltplatz verweisen.

10. Haftung

Der verantwortliche Leiter haftet für Schäden, die von der Gruppe der Gemeinde oder Dritten zugefügt werden. Schäden sind unverzüglich dem Platzwart zu melden.

Für Schäden aus dem Zustand des Platzes und dessen Einrichtungen übernimmt die Gemeinde keine Haftung! 

11. Rücktritt oder Veränderung der Personenzahl durch den Kunden

Der Zeltplatzbenutzer kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter (Ortsgemeinde Hauenstein) vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:

  • Rücktritt bis 90 Tage vor Beginn der Mietzeit:
    10 % des vereinbarten Gesamtpreises
    mindestens 25,00 €
  • Rücktritt bis 60 Tage vor Beginn der Mietzeit:
    20 % des vereinbarten Gesamtpreises
    mindestens 50,00 €
  • Rücktritt bis 30 Tage vor Beginn der Mietzeit:
    50 % des vereinbarten Gesamtpreises
    mindestens 100,00 €

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass beim Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.

Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint.

Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haftet er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Sollte sich gegenüber der angemeldeten Personenzahl eine Veränderung von mehr als 10 % ergeben, muss trotzdem für 90 % der angemeldeten Personen die Zeltplatzgebühr entrichtet werden.

Eine korrigierte Personenzahl sollte bis spätestens 7 Tage vor Anreise erfolgen!!

76846 Hauenstein im Januar 2022

Ortsgemeinde Hauenstein
i.V.
Markus Pohl
Ortsbeigeordneter